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Caesar, Gaius Julius: De Bello Gallico VI 11-20 :

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III. Der Zweck des Gallien-Exkurses


1. Stellung und Inhalt des Gallien-Exkurses


Der Exkurs über die Gallier, der mit dem Exkurs über die Germanen aus später noch zu behandelnden Gründen als Einheit betrachtet werden kann, folgt im sechsten Buch direkt an die Unterwerfung der Menapier, im Anschluß an die begonnene Überquerung des Rheins. Nachdem Caesar die Menapier unterworfen hat, die über Ambiorix mit den Germanen verbündet waren, plant er, die Germanen anzugreifen. Doch hier liegt eine klare Fehleinschätzung Caesars vor. Er glaubt, durch die nun fehlende Unterstützung der Menapier seien die Germanen entscheidend geschwächt, ohne zu sehen, daß das römische Heer durch vorhergehende Kämpfe nicht in der Lage ist, die großen und überaus kampfstarken Germanen zu besiegen. Erst als er mit seinen Truppen schon über den Rhein in germanisches Gebiet eingedrungen ist, weiß er diese Stärke wohl einzuschätzen. Im Widerspruch zu seiner Schilderung, er befürchtete, die Getreidevorräte würden für einen weiteren Vorstoß nicht reichen, läßt er sein Heer nicht verweilen, sondern zieht sich wiederum auf die gallische Seite des Rheins zurück. Es ist sogar nicht völlig auszuschließen, daß ihn vereinzelte Kämpfe zu diesem Entschluß trieben, warum sollte Caesar sonst auf einmal seinen Plan aufgeben und nicht die Stellung halten, sondern sich zurückziehen? Caesar will allerdings den Eindruck entstehen lassen, sein Vorgehen sei nicht auf einen Fehler seinerseits, sondern auf die Stärke der Germanen zurückzuführen.
Die Stellung des Exkurses zeigt wieder einmal die genaue Strukturierung und die Konsequenz, mit der Caesar sein Ziel verfolgt. Der Exkurs, der grundsätzlich an vielen Stellen hätte vorkommen können, wird von Caesar ganz bewußt eingesetzt, um nicht nur Informationen über die Gallier und die Germanen weiterzugeben, gleichzeitig nutzt Caesar ihn, um von der Sinnlosigkeit seines Plans abzulenken, nach Germanien einzuziehen.
So beginnt er seinen Exkurs mit den Worten: quoniam ad hunc locum perventum est, non alienum esse videtur de Galliae Germaniaeque moribus et, quo differant hae nationes inter sese proponere. Diese Einleitung kann als Verweis auf die Bedeutung des Folgenden für seine Handlung verstanden werden, aber auch eine Bemerkung, jetzt sei ein Zeitpunkt für eine allgemein notwendige Charakterisierung der Gegner gegeben, kann hier herausgelesen werden. Ein direkter Zusammenhang mit seiner Handlung ist auf alle Fälle nicht eindeutig gegeben. Zugleich steckt in dieser Einleitung auch schon die Quintessenz des Exkurses: Es geht Caesar darum, die Unterschiede zwischen Galliern und Germanen darzustellen. Schon aus diesem Grund ist eine allein auf den Gallier-Exkurs beschränkte Interpretation nicht sinnvoll.
Caesar schildert in seinem Exkurs anfangs die Herrschaftsstruktur in Gallien, das innerhalb jeder Gruppe, sei es in den Gauen, in den Gemeinden oder in den Familien, von dem angesehensten Mitglied geführt wird. Hierbei betont Caesar besonders, daß die Anführer dabei stets auf Gerechtigkeit achten, neque, aliter si faciat, ullam inter suos habet auctoritatem. Man kann wohl annehmen, daß bei den Germanen ein ähnliches System existierte, von diesem spricht Caesar jedoch nicht.
In den folgenden Abschnitten 13 und 14 berichtet Caesar über die Druiden, die mit den Rittern zusammen die beiden größten Stände bilden. In der Hand der Druiden liegen religiöse und intellektuelle Aufgaben wie Opferungen, Priesterdienste, Schriftkenntnisse aber auch die Rechtsprechung. Die Ausbildung der Druiden ist seiner Schilderung nach sehr umfangreich ist besteht unter anderem aus dem Lernen von Versen, dem Erlernen der griechischen Schrift, und philosophischem, astrologischem und theologischem Unterricht. Bei den Opferungen werden vornehmlich Verbrecher geopfert, jedoch sind auch Opferungen von Unschuldigen möglich. Die Götterwelt beschreibt Caesar als der römischen sehr ähnlich, de his eandem fere quam reliquae gentes habent opinionem, er nutzt gar die römischen Namen für die gallischen Götter.
  
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
von Helmut Köhler
Siehe auch:
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